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BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22 |
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- BGH, 13.07.2010 - Xa ZR 126/07
Klammernahtgerät
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Das führt aber nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung des Kindersitzes für welche anhand der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift - und nicht nur der Schutzansprüche - in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten. - BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06
Polymerisierbare Zementmischung
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2013, 1121 - Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 - polymerisierbare Zementmischung). - BGH, 18.06.2013 - X ZR 35/12
Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit eines Streitpatents als …
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2013, 1121 - Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 - polymerisierbare Zementmischung).
- BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09
Winkelmesseinrichtung
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Daher hat eine Löschung des Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker). - BGH, 13.05.2003 - X ZR 226/00
"Momentanpol"; Wirksamkeit einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Hierbei ist ausgehend von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867 und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist, vorliegend die Europäische Anmeldung EP 16 76 3050.8, veröffentlicht als WO 2017/042326 A1. - BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung …
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Daher hat eine Löschung des Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker). - BGH, 06.08.2013 - X ZB 2/12
Tintenstrahldrucker
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Daher hat eine Löschung des Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker). - BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09
Integrationselement
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Daher hat eine Löschung des Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker). - BGH, 17.07.2012 - X ZB 1/11
Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter
Auszug aus BPatG, 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22
Hierbei ist ausgehend von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867 und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist, vorliegend die Europäische Anmeldung EP 16 76 3050.8, veröffentlicht als WO 2017/042326 A1.